Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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Verfasser
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Dr. Karl-Dieter WINGERT, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bonn, unter Mitarbeit von Klaus STROHNER, Rechtsanwalt, Köln
S. 4
Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Artikel 27
Dieser Artikel regelt in Übereinstimmung mit den Regelungen, die die Schweiz auch Frankreich und Großbritannien zugestanden hat, den Austausch von Informationen, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind. Im bisherigen Abkommen war eine solche Bestimmung nicht enthalten. Einem weiterreichenden Informationsaustausch, wie er im OECD-Musterabkommen vorgesehen und wie er auch zwischen der Schweiz und den USA innerhalb gewisser Grenzen möglich ist, vermochte die schweizerische Seite nicht zuzustimmen.
Botschaft des Bundesrates der Schweiz an die Bundesversammlung
Artikel 27: Informationsaustausch
Nach Artikel 27 ist der Austausch (wie unter den Abkommen der Schweiz mit Frankreich und Großbritannien) auf diejenigen Informationen beschränkt, die für die richtige Durchführung des Abkommens nötig sind. Die damit eingegangene Verpflichtung geht nicht über das hinaus, was die Schweiz auch ohne derartige Klausel an Auskünften fü...