Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Vergütungen
13
Art der erfassten Einkünfte. Wegen des Oberbegriffs „Vergütungen für unselbständige Arbeit“ und der beispielhaft aufgeführten „Gehälter“ und „Löhne“ wird auf die Kommentierung zu Art. 15 Rz. 5 ff. verwiesen. Was speziell die Grenzgänger angeht, so ist hervorzuheben, dass entgegen der hier vertretenen Auffassung (Art. 15 Rz. 5) die Finanzverwaltungen beider Länder sich bereits im Jahr 1994 darauf verständigt haben, dass jedenfalls im Bereich des Art. 15a die Qualifikation durch den Tätigkeitsstaat den Ansässigkeitsstaat für Zwecke der Steueranrechnung binden soll. Diese Verständigung liegt auch § 11 Satz 4 KonsVerCHEV zugrunde. Es fragt sich allerdings, ob hiermit die dem Verordnungsgeber durch die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 AO gesetzte Grenze nicht überschritten ist (s. Art. 15 Rz. 7.2).
Krankentaggeld, das ein Grenzgänger nach dem VVG von einer schweizerischen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bezieht, stellt weder Arbeitslohn dar, noch unterliegt es dem Progressionsvorbehalt.
S. 12
Schweizer Hinweis Anfang
Rechtslage in der Schweiz:
Eine Reihe von Einkünften, die in der schweizerischen Praxis unter dem Begriff „Ersatzeinkünfte“ zusammengefasst werden, f...