Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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b) Betriebsstätteneigenschaft
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Begriffsumschreibung. Aus schweizerischer Sicht liegt eine ausländische Betriebsstätte vor, wenn im Ausland eine ständige Geschäftseinrichtung besteht, in der die Tätigkeit des schweizerischen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil ausgeübt wird. In Betracht kommen Leitungseinrichtungen, Zweigniederlassungen, Einkaufs- und Verkaufsstellen. Als ausländische Betriebsstätte gelten weiter aber auch im Ausland unterhaltene ständige Vertretungen. Diesen Charakter tragen vor allem sogenannte „Abschlussagenten“, die im Namen und auf Rechnung des schweizerischen Unternehmens Verträge abschließen. Dagegen erfüllen Vertreter, die sich auf bloße Vermittlungstätigkeit beschränkten (sogenannte „Vermittlungsagenten“) die Betriebsstätteneigenschaft nur unter einengenden Voraussetzungen, so wenn sie Angestellte des schweizerischen Unternehmens sind, nur für dieses tätig werden oder über ein Auslieferungslager des Unternehmens verfügen. Selbständige, unabhängige Vertreter stellen jedoch selbst bei Unterhaltung eines Warenlagers für das Unternehmen keine Betriebsstätte dar. Tochtergesellschaften begründen allein wegen ihrer Abhängigkeit vom Mutterunter...