Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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6.11 Ersatzeinkünfte, die nicht über den Arbeitgeber ausbezahlt werden
Ersatzeinkünfte (Taggelder, Renten usw.), welche beispielsweise von einer Versicherung, Ausgleichskasse, Arbeitslosenkasse (Leistungserbringer) direkt an den Leistungsempfänger (Arbeitnehmer) ausbezahlt werden, sind durch den Leistungserbringer mit dem Tarifcode G bzw. für Grenzgänger aus Deutschland mit dem Tarifcode Q an der Quelle zu besteuern (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. g QStV).
S. 481Wird neben dem Ersatzeinkommen weiteres Erwerbseinkommen erzielt, sind das Ersatz- und das Erwerbseinkommen für den Steuersatz umzurechnen (vgl. Ziffer 6.4 oben). Bei Ersatzeinkünften, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausgerichtet werden, gilt dieser als satzbestimmendes Einkommen.
Für die Quellenbesteuerung der Ersatzeinkünfte, insbesondere zu deren Definition im internationalen Verhältnis, wird auf das jeweils gültige „Merkblatt der ESTV über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften“ verwiesen.
Krankentaggeld für 12 Kalendertage (direkt ausbezahlt) und ein Arbeitsverhältnis:
Arbeitnehmer T. erhält von der Versicherung ein Krankentaggeld von Brutto CHF 1 800.00 für 12 Kalendertage (12/30 Kalen...