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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2. Vergleich mit OECD-MA

3

Vergleich mit OECD-MA 1963. Art. 8 Abs. 1-3 stimmen wörtlich mit Art. 8 OECD-MA 1963 überein. Eine den Art. 8 Abs. 4 und 5 vergleichbare Regelung ist in Art. 8 des OECD-MA 1963 nicht enthalten.

4

Änderungen. Art. 8 Abs. 1 und 2 OECD-MA 1963 haben sich in der Folgezeit bis zum OECD-MA 2014 einschließlich nicht geändert. Mit dem „Update 2017“ hat die OECD Art. 8 grundlegend überarbeitet (vgl. Rz. 4.1).

Art. 8 Abs. 3 OECD-MA 1963 ist mit dem OECD-MA 1977 geringfügig geändert worden. Im Zuge der grundlegenden Revision des Art. 8 OECD-MA durch das „Update 2017“ ist Art. 8 Abs. 3 ersatzlos weggefallen (vgl. Rz. 4.1).

S. 6Art. 8 Abs. 4 OECD-MA 2014 ist durch das OECD-MA 1977 eingefügt worden. Mit dem „Update 2017“ des OECD-MA ist auch Art. 8 Abs. 4 ersatzlos weggefallen (vgl. Rz. 4.1).

4.1

„Update 2017“. Im Zuge des „Update 2017“ hat die OECD Art. 8 OECD-MA vollständig neu gefasst. Die bedeutsamste Änderung betrifft die Verteilung des Besteuerungsrechts: Während die OECD bisher dem Geschäftsleitungsstaat den Vorrang vor dem Ansässigkeitsstaat gab, weist Art. 8 OECD-MA nunmehr dem Vertragsstaat das alleinige Besteuerungsrecht für die Ergebnisse aus dem Betrieb von Schiffen un...

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