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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3. Zahlungen ohne Tätigkeit

15.1

Abfindungen. Leistungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden, fallen regelmäßig unter die RegeS. 14lung des Art. 15 Sie fallen demnach auch unter Art. 15a, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger i.S. dieser Vorschrift ist. Nur dann, wenn der Abfindung Versorgungscharakter beizumessen ist, z.B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert und in einem Betrag ausgezahlt werden (s. Art. 15 Rz. 10), liegt ein Ruhegehalt i.S.d. Art. 18 vor, für das — soweit es auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zurückzuführen ist — allein dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Infolge der Einführung des § 50d Abs. 12 EStG durch das AmtsHRLÄndUG stellt sich die Rechtslage für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2016 einerseits und für die ab 2017 andererseits unterschiedlich dar.

Schweizer Hinweis Anfang

Für die Schweizer Seite ist die nachstehend näher dargestellte Differenzierung nicht von Bedeutung. Ihre Behörden folgen seit 1992 der damals abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung bzw. ab 2010 mit der damals gemachten Ergänzung. Dies ist in der Schweizer Praxis unbestritten und war soweit ...

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