Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Verbot der Diskriminierung von Unternehmen in Bezug auf inländische Betriebstätten (Abs. 2)
31
Allgemeines. Erb. Art. 11 Abs. 2 verbietet Diskriminierungen von Steuerpflichtigen aufgrund ihrer Ansässigkeit. Jedem Vertragsstaat ist es verboten, bestimmtes auf seinem Hoheitsgebiet befindliches Vermögen deshalb ungünstiger zu besteuern, weil der Inhaber im anderen Vertragsstaat ansässig ist. Während also Erb. Art. 11 Abs. 1 die Diskriminierung aufgrund der staatsrechtlichen Zugehörigkeit von Personen zum anderen Vertragsstaat verbietet, untersagt Erb. Art. 11 Abs. 2 eine Schlechterstellung aufgrund der steuerrechtlichen Zugehörigkeit. Dies ist von einer Diskriminierung aufgrund der Belegenheit des Vermögens abzugrenzen: Erb. Art. 11 Abs. 2 verbietet es den Vertragsstaaten nicht, ausländisches Vermögen ihrer gebietsansässigen Steuerpflichtigen höher zu besteuern als deren inländisches. Der von Erb. Art. 11 Abs. 2 dem Gebietsfremden gewährte Schutz ist in dreierlei Hinsicht eingeschränkt: Aus historischen Gründen (vgl. Rz. 32) ist der Schutzbereich auf Unternehmer beschränkt. Da das Abkommen den in der internationalen Steuerpraxis konsentierten Unterschied zwischen territo...