Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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II. Allgemeiner Inhalt und Tragweite
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Art. 27 gehört zu den ergänzenden Bestimmungen des DBA 71, zu denen u.a. noch die Regelungen zum Verständigungsverfahren, zur steuerlichen Gleichbehandlung und zu den diplomatischen Vorrechten zählen. Die allgemeine Auskunftsklausel des Art. 27 wird ergänzt durch die spezielle Auskunftsklausel des Art. 23 Abs. 4. Diese Vorschrift ist gegen Abkommensmißbräuche gerichtet. Sie übernimmt die Grundsätze der sogenannten Mißbrauchsgesetzgebung der Schweiz, d.h. des Bundesratsbeschlusses betreffend Maßnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen vom (s. Texte zum DBA 71, 6.12), und verschärft diese noch, indem die Rückerstattung von im Quellenstaat auf Zinsen, Lizenzgebühren und Kapitalgewinne erhobenen Steuern generell verweigert wird, wenn der Empfänger beispielsweise als sogenannte Domizil- oder Hilfsgesellschaft kantonale Privilegien genießt, die ihm bei der direkten Bundessteuer nicht zustehen (s. im einzelnen die Kommentierung zu Art. 23).
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Die quantitative Bedeutung der Auskunftsmöglichkeit nach Art. 27 ist offenbar gering. Ausgehend von der bekannten restriktiven schweizerischen...