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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3. Rechtsfolge

2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

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Doppelte Rechtsfolgenanordnung. Art. 12 Abs. 3 ordnet eine doppelte Rechtsfolge an: Greift der Betriebsstättenvorbehalt, ist Art. 12 Abs. 1 nicht anzuwenden (Art. 12 Abs. 3 Satz 1), d.h. es wird kein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats begründet. Vielmehr wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaats, der hier zugleich Betriebsstättenstaat ist, aktiviert. Zwar findet durch die Zurückverweisung Art. 7 Abs. 1 insgesamt Anwendung. Die dort vorzunehmende Entscheidung über die Zurechnung der Unternehmensgewinne zur Betriebsstätte gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aus Veranlassungsgrundsätzen korrespondiert aber grds. mit derjenigen einer „tatsächlichen“ Zurechnung i.S.v. Art. 12 Abs. 3.

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