Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Rechtsfolge
2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
64
Doppelte Rechtsfolgenanordnung. Art. 12 Abs. 3 ordnet eine doppelte Rechtsfolge an: Greift der Betriebsstättenvorbehalt, ist Art. 12 Abs. 1 nicht anzuwenden (Art. 12 Abs. 3 Satz 1), d.h. es wird kein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats begründet. Vielmehr wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaats, der hier zugleich Betriebsstättenstaat ist, aktiviert. Zwar findet durch die Zurückverweisung Art. 7 Abs. 1 insgesamt Anwendung. Die dort vorzunehmende Entscheidung über die Zurechnung der Unternehmensgewinne zur Betriebsstätte gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aus Veranlassungsgrundsätzen korrespondiert aber grds. mit derjenigen einer „tatsächlichen“ Zurechnung i.S.v. Art. 12 Abs. 3.