Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Erstattungsverfahren (Absatz 2 Satz 1)
Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird.
a) Grundsätze des Erstattungsverfahrens
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Einschränkungen. Die Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer nach § 43 EStG und der Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, die an der Quelle einbehalten und an den Fiskus abgeführt werden, sowie die Erhebung der Schweizer Verrechnungssteuer werden durch das Abkommen eingeschränkt. Den Umfang der Einschränkung regelt das Abkommen im Einzelnen in den Art. 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenzgebühren). Hiernach darf im Quellenstaat bei Dividenden der Steuersatz grundsätzlich 15 % des Bruttobetrages (bei Grenzkraftwerken am Rhein 5 %, bei EinnahS. 23men aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als (typischer) stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen 30 %) nicht übersteigen. Nach Art. 10 Abs. 3 entfällt das Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Dividenden, wenn deren Empfänger eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (juristische Person) ist, die unmittelba...