Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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VIII. Absatz 5
Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäß Artikel 26 verständigen.
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Gegenseitiges Einvernehmen. Die Vorschrift ordnet an, dass auch Verfahrensregelungen im Wege gegenseitigen Einvernehmens geregelt werden sollen. Sie hat zwar nur deklaratorischen Charakter, wie sich aus dem Verweis auf Art. 26 ergibt. Denn Art. 26 gilt angesichts seines vorbehaltslosen Wortlauts ohnehin auch für die Abkommenspraxis in Bezug auf Art. 28. Die ausdrückliche Aufnahme der Verweisung auf Art. 26 verdeutlicht aber den Willen der Vertragsparteien, dass auch die Verfahrensregelungen zur DurchS. 40führung der Quellensteuerentlastung einvernehmlich im Wege zwischenstaatlicher Absprachen getroffen werden sollen. Durch die Erweiterung der Verständigungsvereinbarung im Rahmen der DBA-Revision vom um eine Schiedsklausel, gewinnt dieser Verweis weiter an Gewicht.