Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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I. Doppelwohnsitz
1. Grundsatz
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Ist eine juristische Person im gleichen Steuerjahr in der Schweiz und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, so gilt sie als im Sinne des DBAD 71 in dem Staate ansässig, in dem sich der Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Art. 4 Abs. 8 DBAD 71). Im Gegensatz zum DBAD 31/59 geht mithin nicht mehr der Sitz vor.
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Das DBAD 71 definiert diesen Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht, aber es schließt aus, daß ein solcher Mittelpunkt schon aufgrund einer bloßen BeteiS. 52ligung oder von konzernleitenden Entscheidungen angenommen wird (Art. 4 Abs. 8 Satz 2 DBAD 71).
2. Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz und Geschäftsleitung in Deutschland
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a. Diese juristische Person gilt für die Anwendung des DBAD 71 als in Deutschland ansässig.
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b. Die Besteuerung in der Schweiz ist beschränkt auf diejenigen Objekte, die nach Art. 6-22 DBAD 71 in der Schweiz besteuert werden dürfen.
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Die auf schweizerischen Dividenden oder Zinsen erhobene Verrechnungssteuer ist der juristischen Person nur aufgrund des Formulars R 85 und nach Maßgabe des DBAD 71 zu erstatten.
86
Die von ein...