Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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6. Beiträge zu Schweizer Pensionskassen
16.4
Beiträge des schweizerischen Arbeitgebers zu einer Pensionskasse. Da sie einen unentziehbaren individuellen Anspruch auf die spätere Leistung gewähren, stellen sie Arbeitslohn dar. Sofern sie zu einem Zeitpunkt geleistet werden, in dem der Arbeitnehmer die Grenze nicht mehr regelmäßig überschreitet, weil er von Arbeitspflicht freigestellt ist, fallen sie nicht unter Art. 15a, sondern unter Art. 15.
16.5
Obligatorische Beiträge. Arbeitgeberbeiträge in das Obligatorium zu einer schweizerischen Alters- oder Hinterlassenenversicherung (AHV) oder einer schweizerischen Pensionskasse (s. Rz. 16.3) sind nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG in der Bundesrepublik steuerfrei. Eine Spezialeinlage, die ein Arbeitgeber in eine schweizerische Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestands seines Arbeitnehmers und zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen leistet, kann gemäß § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Zahlung in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet wird. Soweit die Spezialeinlage nicht gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist, kann sie gemäß § 34 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermäßigt besteuert werden.
16.6
Sonderausgabenabzug. Die entsprech...