Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Vergleich mit OECD-Musterabkommen
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Vergleich mit OECD-MA 2017. Art. 12 und Art. 12 OECD-MA 2017 stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein. Art. 12 Abs. 1 spricht vom „Empfänger“ der „gezahlten“ Lizenzgebühren, während Art. 12 Abs. 1 OECD-MA 2017 auf den „Nutzungsberechtigten“ der Lizenzgebühren abstellt. Ein materieller Unterschied ergibt sich hieraus jedoch nicht. Durch das Änderungsprotokoll v. wird nun auch in Art. 12 der Begriff des Nutzungsberechtigten aufgenommen und damit auch in dieser Hinsicht Übereinstimmung mit dem OECD-MA 2017 hergestellt. Die Definition der „Lizenzgebühren“ in Art. 12 Abs. 2 ist materiell weiter gefasst als Art. 12 OECD-MA, indem hier zusätzlich Vergütungen „für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen“ in den Anwendungsbereich einbezogen werden (ausf. Rz. 50). Der Betriebsstättenvorbehalt i.S.v. Art. 12 Abs. 3 setzt voraus, dass der „Empfänger“ im anderen Vertragstaat „eine Betriebstätte hat“, während Art. 12 Abs. 3 OECD-MA 2010 verlangt, dass der „Nutzungsberechtigte“ im anderen Vertragstaat „eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebss...