Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Verständigungsverfahren und Konsultationsvereinbarung
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Verständigungsverfahren. Art. 26 Abs. 1 und 2 behandelt mit dem Verfahren zur Verständigung über eine nicht abkommensgemäße Besteuerung im Einzelfall, das sog. Verständigungsverfahren. Dieses Verfahren wird nur auf einen Antrag des betroffenen Stpfl. hin eingeleitet. Analog können APA (Advance Pricing Agreements) auf Antrag als Vorabverständigungsverfahren in Betracht kommen.
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Konsultationsvereinbarung. Daneben haben sich die beiden Vertragsstaaten in Art. 26 Abs. 3 Satz 1 gegenseitig zu dem Bemühen verpflichtet, Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Auslegung oder bei der Anwendung des Abk. zu beseitigen. Darüber hinaus ermächtigt Abs. 3 Satz 2 die zuständigen Behörden, auch zu Beratungen über im Abk. nicht geregelte Fälle. Dies geschieht im sog. Konsultationsverfahren (zu den Grenzen beachte Rz. 13, 71 ff.).
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Verfahrensweg. Art. 26 Abs. 4 enthält eine Absprache über den Verfahrensweg in den Fällen der Abs. 1-3. Zur Vereinfachung und Beschleunigung sind sowohl schriftliche als auch mündliche Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten ohne den Umweg über den diplomatischen Verkehr vorgesehe...