Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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III. Fiktive Ansässigkeit im Entsendestaat (Abs. 3)
(3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragstaat in dem anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhält, und ihnen nahestehende Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
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Kassenstaatsprinzip. Art. 29 Abs. 3 schützt das Interesse des Entsendestaates an der Besteuerung „seiner“ Diplomaten und Konsularbeamten (Kassenstaatsprinzip). Aus deutscher Sicht könnte die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ggf. leerlaufen, soweit das deutsche Besteuerungsrecht durch DBA ausgeschlossen wäre: Soweit das DBA-CH das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweist (z.B. Art. 10 Abs. 1— Dividendenartikel; Art. 11— Zinsartikel) wäre das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen, wenn der deutsche Diplomat in der Schweiz i.S.v. Art. 4 ansässig wäre. Dies verhindert Art. 29 Abs. 3, indem er die Ansässigkeit des Diplomaten im Entsendestaat fingiert. Art. 29 Abs. 3 geht als...