Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Allgemeine Voraussetzungen des Abs. 1 (Einleitungssatz)
Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
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Person. Der Begriff der „Person“ ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d definiert und umfasst natürliche Personen und Gesellschaften. „Gesellschaften“ meint nur juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Maßgeblich ist insoweit die Sicht nach deutschem Steuerrecht und nicht die Sicht der Schweiz als Quellenstaat (s. allgemein zu Auslegung des Art. 24 Rz. 19).
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Ansässigkeit in Deutschland. Art. 24 Abs. 1 setzt ferner voraus, dass die abkommensrechtlich definierte Person „in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist“. Die Ansässigkeit in der Bundesrepublik bestimmt sich dabei nach der Definition in Art. 4; auf die entsprechende Kommentierung von Kubaile sei an dieser Stelle verwiesen (vgl. Art. 4 Rz. 1 ff.). Ist eine natürliche Person wegen unbeschränkter Steuerpflicht in beiden Staaten i.S.v. Art. 4 Abs. 1 ansässig, entscheidet Art. 4 Abs. 2 darüber, als in welchem der beiden Vertragsstaaten die Person als (abkommensrechtlich) ansäss...