Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4.6.3 Festsetzung eines Zuschlags (§ 162 Abs. 4 AO)
Verstößt der Steuerpflichtige dadurch gegen seine Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO, dass er trotz Anforderung durch die Finanzbehörde
keine Aufzeichnungen vorlegt oder
im Wesentlichen unverwertbare Aufzeichnungen vorlegt (Tz. Buchst. b und c) oder
verwertbare Aufzeichnungen verspätet vorlegt,
ist ein Zuschlag gegen ihn festzusetzen. Dies gilt auch bei entsprechenden Verstößen in Fällen grenzüberschreitender Betriebsstätten und Personengesellschaften (§ 90 Abs. 3 Satz 4 AO und § 7 GAufzV) und in Fällen des § 6 GAufzV (Tz. ), wenn die dort geregelten Pflichten nicht erfüllt werden. Die Festsetzung des Zuschlages ist ein Verwaltungsakt, aber kein Steuerbescheid.
Bei der Bemessung des Zuschlags sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
Nichtvorlage von Aufzeichnungen bzw. Vorlage unverwertbarer Aufzeichnungen; in diesen Fällen ist ein Zuschlag von mindestens 5 v.H. und höchstens 10 v.H. eines positiven Mehrbetrags der Einkünfte aus den Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen festzusetzen, mindestens jedoch 5 000 €. Innerhalb dieser Grenzen hat die Finanzbehörde den Zuschlag nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen festzusetzen. Der Mindestzuschl...