Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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a) Steuerhoheitsabgrenzung
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Abgrenzung der Steuerhoheit. Nach Art. 3 BV wird das Verhältnis Bund - Kantone wie folgt festgelegt:
„Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.“
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Kantone als ursprüngliche Hoheitsträger. Danach haben originär der Zentralstaat (Bund) und die 26 Gliedstaaten (Kantone) mit ihren insgesamt rund 2.100 Gemeinden Steuerhoheit. Ursprünglicher Hoheitsträger sind dabei die Kantone, wähS. 6rend der Bund lediglich über die Hoheitsrechte verfügt, die ihm durch die Bundesverfassung ausdrücklich eingeräumt worden sind. Im Gegensatz zur Steuerhoheit des Kantons, die sich unmittelbar aus der kantonalen Souveränität ableiten lässt, kann in der Regel die Steuerhoheit der Gemeinden nicht schon aus ihrem Bestand als Selbstverwaltungskörperschaft hergeleitet werden. Die Festlegung des Umfangs der Autonomie der Gemeinden wird damit in den meisten Kantonen durch das jeweilige kantonale Recht bestimmt. Nach dem hier repräsentativ für andere Kantone als Beispiel angeführten Recht Zürichs gelten als Gemeinden die politischen Gemeinden, die Kirchgemeind...