Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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c) Steuerhoheit
761
Grundstückgewinnsteuer als kantonale Steuer. Die Grundstückgewinnsteuer wird regelmäßig von den Kantonen erhoben. Das Besteuerungsrecht steht dabei dem Kanton zu, in dem das Grundstück gelegen ist. In einigen Kantonen erheben jedoch abweichend hiervon sowohl die Kantone als auch die Gemeinden diese Steuer. In anderen Kantonen wird die Steuer nur von den Gemeinden erhoben. Aber auch bei ausschließlicher Erhebung durch den Kanton wird den Gemeinden in der Regel in der einen oder anderen Weise eine Beteiligung am Aufkommen der Steuer zugesichert.
762-764
Einstweilen frei.