Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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IV. Einschränkung des Anwendungsbereichs des DBA (Abs. 4)
(4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende Personen, die in einem Vertragstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort ansässige Personen behandelt werden.
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Bedienstete der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und Mitglieder ausländischer Streitkräfte. Gemäß Art. 29 Abs. 4 ist das DBA nicht anzuwenden auf zwischenstaatliche Organisationen, deren Angehörige sowie Diplomaten und Konsularbeamte, die nicht in einem der Vertragsstaaten ansässig sind. Gemäß Art. 1 ist das DBA aber ohnehin nur auf im Vertragsstaat Ansässige anzuwenden. Art. 29 Abs. 4 ist insoweit lediglich klarstellend. Die jeweilige Organisation bzw. deren Angehörige können aber nach anderen völkerrechtlichen Verträgen von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen sein. Zu nennen (aber hier nicht weiter auszuführen) sind
Steuerfreiheit von Dienstbezügen der Bediensteten der Vereinten Nationen gemäß ...