Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4. Geschäftsreisen
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Eintägige Geschäftsreisen. Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen mangels auswärtiger Übernachtung nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Ebenso bestimmt es nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom auch Art. 22 Abs. 2 Nr. 5. f des Protokolls. Dagegen ändert sich die Rechtslage hinsichtlich der Behandlung eintägiger Dienstreisen in Drittstaaten ( Rz. 42.1 f.).
42.1
Rechtslage für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom . Nach der dem Einführungsschreiben vom zugrunde liegenden Verständigungsvereinbarung führen eintägige Dienstreisen in Drittstaaten zu Nichtrückkehrtagen. Die Rechtsprechung ist anderer Auffassung. Nach dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 ist die Annahme eines Nichtrückkehrtages bei jeder Rückkehr an den Wohnort ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsort oder von einem anderen Ort an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Durch die entgegenstehende deutsch-schweizerische Verständigungsvereinbarung fühlten sich die Gerichte nicht gebunden und fassten sie daher nur als Billigkeitsregelung auf. Mit Wirkung ab dem