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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

b) Zeitpunkt der Einkünfteerfassung

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Namenaktien. Bei vinkulierten Namensaktien, die nicht an der Börse kotiert werden, bleibt das Eigentum an den Aktien sowie alle damit verknüpften Rechte solange beim Verkäufer, bis die Gesellschaft dem Aktionärswechsel zugestimmt hat. Eine vor diesem Termin fällig werdende Dividende ist daher noch bis zum Zeitpunkt der Zustimmung beim Verkäufer zu versteuern. Das Recht auf Rückforderung der vor der Zustimmung abgeführten Verrechnungssteuer bleibt daher beim Veräußerer. Umgekehrt verhält es sich bei börsenkotierten Namensaktien. Hier gehen - mit Ausnahme des Stimmrechts - sämtliche Rechte mit der Veräußerung der Titel auf den Erwerber über. Der Käufer hat daher das Recht auf Rückforderung der Verrechnungssteuer.

466-469

Einstweilen frei.

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