Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Systematik
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Abkommensrechtliche Definition des Zinsbegriffs. Abs. 2 definiert den Begriff der „Zinsen“ - und zwar entgegen dem ersten Anschein seines Wortlauts sowohl für Art. 11 als auch für das übrige DBA-Schweiz (s. Rz. 37.2). Bestimmendes Merkmal ist deren Charakter als Vergütungen für die zeitlich begrenzte Kapitalüberlassung. Negativ abzugrenzen sind Zinsen auf Einkünfteebene (Früchte aus der Nutzungsüberlassung) von der Vermögensebene (Wertveränderungen des Kapitals), die nicht von Art. 11, sondern grds. von Art. 13 erfasst wird (vgl. Rz. 42). Rückzahlungen des überlassenen Kapitals sowie dessen Wertveränderungen sind daher keine Zinsen i.S.d. Art. 11. Auch die Einnahmen aus der Veräußerung einer Zinsforderung bzw. eines Zinsscheins sind abkommensrechtlich nicht gem. Art. 11, sondern gem. Art. 13 zu beurteilen.
S. 37
37.1
Abweichungen zum MA. Art. 11 Abs. 2 baut historisch auf dem OECD-MA 1963 auf. Gleichwohl weicht Abs. 2 von der Zinsdefinition des Art. 11 Abs. 3 OECD-MA 1963 in einem wesentlichen Punkt ab: Art. 11 Abs. 2 erfasst keine (gewinnabhängigen) Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter i.S.d. §§ 233 ff. HGB, aus Gewinnoblig...