Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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III. Überdachendes Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bei Doppelwohnsitz (Abs. 3)
„(3) 1Hatte ein Erblasser nach den Absätzen 1 und 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz, verfügte er aber im Zeitpunkt des Todes seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland über eine ständige Wohnstätte, so kann das Nachlaßvermögen ungeachtet der Artikel 5 bis 8 Absatz 1 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. 2Die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt unberührt. 3Artikel 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.“
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Überdachende Besteuerung. Erb. Art. 4 Abs. 3 enthält keine von den Abs. 1 und 2 abweichende Definition des Wohnsitzes des Erblassers. Gilt der Wohnsitz des Erblassers nach Erb. Art. 4 Abs. 1 und 2 als in der Schweiz gelegen, so steht das Besteuerungsrecht, soweit es vom Wohnsitz des Erblassers abhängig ist, der Schweiz zu. Erb. Art. 4 Abs. 3 räumt in den dort genannten Fällen der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich ein konkurrierendes Besteuerungsrecht ein, das auch mit dem Begriff „überdachende Besteuerung“ bezeichnet wird.
Betroffen sind von dieser Regelung die Nachlässe von Erblassern, die nach Erb...