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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

6. Art. 5 Abs. 3 Buchst. e

  • „e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.“

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Art. 5 Abs. 3 Buchst. e als Auffangklausel. Im Gegensatz zu der im Zuge der Revision 2017 fortentwickelten Fassung des Art. 5 Abs. 4 Buchst. e OECD-MA 2017 (dazu schon oben unter Rz. 75) enthält das DBA-Schweiz mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. e eine Auffangklausel, nach der alle festen Geschäftseinrichtungen nicht als Betriebsstätten anzusehen sind, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder „ähnliche“ vorbereitende oder Hilfstätigkeiten auszuüben. Angesichts des Wortlauts bleibt offen, ob nur jene vorbereitenden Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten keine Betriebsstätte begründen sollen, wenn sie den beispielhaft in Buchst. e angeführten Tätigkeiten ihrem Charakter nach ähnlich sind, oder jenseits des ausdrücklich formulierten Katalogs in Buchst. a b...

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