Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Definition und Abgrenzung zum innerstaatlichen Recht
„(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet ...“
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Definition für Zwecke des Abkommens. Nach dem Wortlaut der einleitenden Formulierung des Abs. 1 und der abkommenssystematischen Stellung des Art. 5 enthält dieser eine definitorische Umschreibung des im Abkommen mehrfach verwendeten (dazu Rz. 7) Begriffs der „Betriebsstätte“. Eine weitergehende Bedeutung kommt Art. 5 nicht zu. Die Betriebsstätte ist keine „Person“ im abkommensrechtlichen Sinne (Art. 3 Abs. 1 OECD-MA), die in einem der Vertragsstaaten gem. Art. 4 „ansässig“ sein könnte. Entsprechend kann sie auch selbst nicht abkommensberechtigt sein. Während Art. 1, 3 und 4 die persönliche Abkommensberechtigung einer Person regeln, definiert Art. 5 den Ausdruck „Betriebsstätte“ als ein den abkommensberechtigten Personen potenziell zuzuordnendes Besteuerungsmerkmal. Abkommensberechtigt kann nur die Person sein, der die Betriebsstätte ganz oder anteilig zuzurechnen ist.
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Abgrenzung zum deutschen innerstaatlichen Begriff der Betriebsstätte. Die Formulierung „im Sinne dieses Abkommens“ verdeutlicht nicht nur den definitorischen Charakter des Art. 5, sondern auch seine ...