Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Betriebsvermögen
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Bei den in Erb. Art. 7 genannten Schiffen und Luftfahrzeugen muss es sich in jedem Fall um Betriebsvermögen handeln. Dies ergibt sich daraus, dass die Schiffe und Luftfahrzeuge nach dem Wortlaut des Erb. Art. 7 „von einem Unternehmen betrieben werden“ müssen. Das Privatflugzeug eines Unternehmers fällt daher z.B. nicht unter die Zuteilungsregel des Erb. Art. 7; auf diesen Fall wäre, da nach der ausdrücklichen Anordnung in Erb. Art. 5 Abs. 2 Schiffe und Luftfahrzeuge nicht als unbewegliches Vermögen gelten, Erb. Art. 8 Abs. 1 anzuwenden.