Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Vorrang des Belegenheits- vor dem Betriebsstättenprinzip
a) Einkünfte eines Unternehmens bzw. aus der Ausübung eines freien Berufes
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Begriff des Unternehmens. Der Begriff des Unternehmens ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f definiert. Nach allg. Auffassung muss es sich um eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, nicht dagegen um die „passive“ Nutzung von Vermögenswerten handeln; diese Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden und sie darf nicht land- und forstwirtschaftlicher Art sein. Die Betriebsaufspaltung führt nicht per se zu unternehmerischen Einkünften für das Besitzunternehmen. Gleiches gilt für die gewerbliche Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG einer rein vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft.
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Ausübung eines freien Berufs. Der Ausdruck „freier Beruf“ ist abkommensrechtlich nicht definiert; Art. 14 Abs. 2 enthält eine Aufzählung von typischen freiberuflichen Tätigkeiten, die jedoch nicht erschöpfend ist. Zu der Katalogisierung der freiberuflichen Tätigkeiten und dem ABC der Freiberufler s. Art. 14 Rz. 102 f., 126. Nach Art. 6 des noch nicht ratifizierten Änderungsprotokolls vom werden in Absatz 4 die Wörter „und für Einkün...