Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4. Zeitliche Bemessung und Veranlagung
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Gesetzliche Regelung. Die zeitliche Bemessung und die Veranlagung sind in den Art. 40-42 DBG bzw. Art. 15-19 StHG (natürliche Personen) und Art. 79-82 bzw. Art. 31 StHG (juristische Personen) geregelt.
247
Einjährige Gegenwartsbemessung. Die zeitliche Bemessung ist in der Schweiz heute, im Gegensatz zu früher, einheitlich geregelt. Vor 2001 war die zweijährige Vergangenheitsbemessung (praenumerando) für natürliche Personen die Regel. Die Kantone hatten allerdings die Möglichkeit, die einjährige Gegenwartsbemessung (postnumerando) für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer (dBSt) einzuführen. Die Einkommenssteuer wird heute beim Bund und den Kantonen nach dem Postnumerandosystem (Gegenwartsbesteuerung) erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 40 DBG, Art. 15 StHG) bzw. das Geschäftsjahr (Art. 79 DBG, Art. 31 StHG). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte erhoben.
248-249
Einstweilen frei.
250
Steuerperiode. Die Steuerperiode ist der Zeitraum, für welchen die Steuer geschuldet ist. In diesem Zeitraum müssen die subjektiven Voraussetzungen der ...