Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
B. Außerkrafttreten, Übergangsregelung
3
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erb. DBA regelt Erb. Art. 17 Abs. 2 (vgl. Erb. Art. 17 Rz. 4 f.).
Erb. Art. 15 Satz 2 enthält eine Übergangsregelung hinsichtlich der alten und neuen Bestimmungen im DBA 31/59 bzw. im Erb. DBA. Nach Erb. Art. 15 Satz 2 gilt das DBA 31/59 nicht mehr für Nachlässe, auf die das neue Abkommen gem. Erb. Art. 17 Abs. 2 anzuwenden ist. Nach Erb. Art. 17 Abs. 2 wiederum ist das Erb. DBA auf die Besteuerung der Nachlässe von Erblassern anwendbar, die am 30. Tag nach dem Tag, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, oder später versterben. Offen bleibt damit, wie nach dem in Erb. Art. 17 Abs. 2 genannten Zeitpunkt bei der Besteuerung der Nachlässe von Personen zu verfahren ist, die vor dem Inkrafttreten des Erb. DBA gestorben sind und bei denen die Besteuerung dann noch nicht abgeschlossen ist. Sicherlich haben die Vertragsstaaten diese Fälle nicht ungeregelt sein lassen wollen. Erb. Art. 15 Satz 2 ist daher dahin auszulegen, dass das DBA 31/59 noch für alle Nachlass- und Erbschaftsteuerfälle gilt, auf die das Abkommen gem. Erb. Art. 17 Abs. 2, der keine Rückwirkung vorsieht, noch nicht anw...