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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

III. Aufzählung von Betriebsstätten (Abs. 3)

„Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere:

  • a) einen Oft der Leitung,

  • b) eine Zweigniederlassung,

  • c) eine Geschäftsstelle,

  • d) eine Fabrikationsstätte,

  • e) eine Werkstätte und

  • f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.“

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Erb. Art. 6 Abs. 3 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Geschäftseinrichtungen, die in jedem Fall eine Betriebsstätte begründen. Es handelt sich dabei um eine bindende Auslegung des Erb. Art. 6 Abs. 2 für den Anwendungsbereich des Abkommens, die als Teildefinition bezeichnet werden kann. Sie hat den Sinn, Zweifel an der Auslegung insbesondere dann zu beseitigen, wenn im innerstaatlichen Recht im Einzelnen eine abweichende Interpretation des Begriffs „Betriebsstätte“ vorhanden sein sollte.

Im deutschen Recht gelten im Übrigen aufgrund der ausdrücklichen Aufzählung in § 12 Satz 2 AO Stätten der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- und Werkstätten, Bergwerke und Steinbrüche ebenfalls als Betriebsstätten. Insofern kann zur Auslegung auch die Literatur und Rechtsprechung zu § 12 AO herangezogen werden.

Für das s...

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