Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Zeit nach dem Erreichen des Aufenthaltszwecks
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Zeit nach Erreichen des Aufenthaltszwecks. Ist der Zweck des Aufenthalts erreicht und hält sich die betreffende Person weiterhin im Gastland auf, so fällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend fort, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Zweckerreichung oder der Aufgabe der Ausbildungsabsicht. Die Besteuerung der nach Abschluss der Ausbildung bezogenen Einkünfte richtet sich nach den für diese geltenden Verteilungsnormen. Dient der die Ausbildungszeit überschreitende Aufenthalt nur dazu, das Geld für die Rückreise zu verdienen, so bleiben auch während dieser Zeit empfangene Unterhaltsleistungen steuerfrei.