Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten (§ 6 GAufzV)
Die Erleichterungen des § 6 Abs. 1 GAufzV bestehen in erster Linie darin, dass statt der Vorlage von Aufzeichnungen fristgerecht (§ 90 Abs. 3 Satz 8 AO) mündliche Auskünfte erteilt und vorhandene Unterlagen vorgelegt werden können. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, ist Tz. 4.6.3 zu beachten. In begründeten Einzelfällen bleibt § 93 Abs. 4 Satz 2 AO unberührt. Die Pflicht zur zeitnahen Aufzeichnung außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle (§ 90 Abs. 3 Satz 3 AO) entfällt, ebenso die Pflicht zur Nachdokumentation (Art. 97 § 22 Satz 3 EGAO).
Bei der Prüfung, ob die Betragsgrenzen i.S. des § 6 Abs. 2 GAufzV überschritten werden, sind die Entgelte (ohne Umsatzsteuer, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) für die von ausländischen nahe stehenden Personen empfangenen und für die an sie erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen zusammenzurechnen. Güter und Waren i.S. der Vorschrift können alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sein. Wegen § 7 GAufzV sind in grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen tatsächliche Vorgänge und Kostenaufteilungen i.S. der Tz. 3.4.5.1 Buchst. a mit den steuerlich anzusetzenden Werten zu berücksichtigen. Geschäftsbeziehungen zu inländischen nahe stehenden Personen...