Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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IX. Zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht bzgl. Gesellschaft (Abs. 9)
(9)1Gilt eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 in beiden Vertragstaaten ansässig ist, nach Absatz 8 als in der Schweiz ansässig, ...
201.1
Ziel des Art. 4 Abs. 9. Ziel von Art. 4 Abs. 9 ist die Begründung eines ergänzenden Besteuerungsrechts Deutschlands, das zusätzlich neben das schweizerische Besteuerungsrecht tritt, das sich seinerseits aus Art. 4 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ergibt. Damit ist Art. 4 Abs. 9 mit Art. 4 Abs. 3 vergleichbar. Was nach Art. 4 Abs. 3 für eine in der Schweiz ansässige, aber in Deutschland auch unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person gilt, gilt nach Art. 4 Abs. 9 für eine Gesellschaft entsprechend, die in der Schweiz auf Grund der dortigen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig ist, deren Sitz sich aber in Deutschland befindet. Deshalb kann zur Auslegung von Art. 4 Abs. 9 ergänzend auf Art. 4 Abs. 3 zurückgegriffen werden.
201.2
Keine Rechtfertigungsgründe für Abkommensnorm. Wie für Art. 4 Abs. 3 gibt es auch für Abs. 9 heute keine Rechtfertigungsgründe mehr. Die Norm findet sich S. 96weder in der deutschen Verhandlungsgrundlage DBA noch in einem anderen DB...