Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

IX. Zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht bzgl. Gesellschaft (Abs. 9)

(9)1Gilt eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 in beiden Vertragstaaten ansässig ist, nach Absatz 8 als in der Schweiz ansässig, ...

201.1

Ziel des Art. 4 Abs. 9. Ziel von Art. 4 Abs. 9 ist die Begründung eines ergänzenden Besteuerungsrechts Deutschlands, das zusätzlich neben das schweizerische Besteuerungsrecht tritt, das sich seinerseits aus Art. 4 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ergibt. Damit ist Art. 4 Abs. 9 mit Art. 4 Abs. 3 vergleichbar. Was nach Art. 4 Abs. 3 für eine in der Schweiz ansässige, aber in Deutschland auch unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person gilt, gilt nach Art. 4 Abs. 9 für eine Gesellschaft entsprechend, die in der Schweiz auf Grund der dortigen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig ist, deren Sitz sich aber in Deutschland befindet. Deshalb kann zur Auslegung von Art. 4 Abs. 9 ergänzend auf Art. 4 Abs. 3 zurückgegriffen werden.

201.2

Keine Rechtfertigungsgründe für Abkommensnorm. Wie für Art. 4 Abs. 3 gibt es auch für Abs. 9 heute keine Rechtfertigungsgründe mehr. Die Norm findet sich S. 96weder in der deutschen Verhandlungsgrundlage DBA noch in einem anderen DB...

Daten werden geladen...