Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Allgemeines
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Abweichung vom OECD-MA. Art. 5 Abs. 5, der Art. 5 Abs. 5 OECD-MA 1963 entspricht, weicht insofern von Art. 5 Abs. 6 OECD-MA 2017 ab, als dass im Musterabkommen die Fallbeispiele für einen unabhängigen Vertreter (Makler und Kommissionär) nicht genannt werden und Personen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein oder mehrere eng verbundene Unternehmen tätig sind, nicht als unabhängige Vertreter gelten. Grundgedanke des Abs. 5 ist, dass ein eigenständiges Unternehmen nicht als Vertreter (Betriebsstätte) eines anderen Unternehmens behandelt werden soll, soweit es im Rahmen einer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Dies ist im Grunde selbstverständlich, denn ein unabhängiger Vertreter wird dem Vertretenen - wie ein Subunternehmer - regelmäßig ein unter fremden Dritten übliches Entgelt in Rechnung stellen. Abs. 5 ist daher klarstellender Natur. Die Formulierung „wird nicht schon deshalb so behandelt“ hat eine ähnliche Funktion wie „allein dadurch“ in Abs. 6 (dazu Rz. 111). Auch wenn Abs. 5 klarstellender Natur ist, wirkt er als negativ abzugrenzendes Tatbestandsmerkmal in Abs. 4 hinein (dazu Rz. 88). Die beiden wesentlichen Tatbestan...