Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Schutz des Absatz 1
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Nach Art. 25 Abs. 1 sind steuerrechtliche Benachteiligungen unzulässig, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen. Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen aus diesem Grund unter sonst gleichen Verhältnissen in dem anderen Vertragsstaat steuerrechtlich nicht anders oder belastender behandelt werden als dessen eigene Staatsangehörige. Diese vom OECD-MA übernommene Bestimmung hat im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz bisher kaum Bedeutung, da beide Staaten für die Besteuerung grundsätzlich auf den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung abstellen. Hiervon gibt es bisher nur wenige Ausnahmen, bspw. § 1a EStG (s. auch Rz. 23) und durch die SESTEG-Gesetzgebung.
S. 14Schweizer Hinweis Anfang
Mit der Einführung einer voraussetzungslosen nachträglichen ordentlichen Veranlagung in Artikel 89a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer für in der Schweiz ansässige Personen ab 2021 dürften sich auch die zuvor regelmäßig aufgeworfene Frage der Kompatibilität der schweizerischen Quellensteuer mit der Nichtdiskriminierungsklauseln der DBA erledigt haben.
Schweizer Hinweis Ende