Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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Art. 5a Vereinbarungen über den Datenschutz
Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens dem Schutzniveau des Bundesgesetzes vom über den Datenschutz entsprechen.