Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Bedeutung der Sonderregelung
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Sonderregelung gegenüber Abs. 3. Abs. 4 enthält eine Sonderregelung gegenüber Abs. 3. So hebt Abs. 4 das ausschließliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats unter bestimmten Voraussetzungen für Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf und gewährt dem Quellenstaat (dem Ansässigkeitsstaat der veräußerten Gesellschaft) ein Besteuerungsrecht. Inhaltlich gehört die Regelung des Abs. 4 daher zu Abs. 3 bzw. müsste der allgemeinen Auffangregel des Abs. 3 vorangestellt werden. Die bessere Vergleichbarkeit mit dem OECD-MA spricht jedoch für den gewählten getrennten Aufbau. So entspricht Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz dem Art. 13 Abs. 5 des OECD-MA 2017. Eine dem Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz vergleichbare Regelung kennt das OECD-MA nicht.
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Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung. Art. 13 Abs. 4 dient nicht der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Die Regelung soll vielmehr einer abkommensbedingten Nichtbesteuerung entgegenwirken. Sie wurde auf Wunsch der deutschen Verhandlungsdelegation aufgenommen. Hintergrund war die unterschiedliche BeS. 107handlung privater Veräußerungsgeschäfte in den Vertragsstaaten. Das Schweiz...