Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Überblick über den Inhalt der Vorschrift
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Regelungsinhalt. Inhaltlich umfasst Art. 7 nicht nur die allgemeinen Regeln der Besteuerung von Unternehmensgewinnen (Abs. 1-4), sondern zugleich eine Reihe von Sonderbestimmungen (Abs. 5-8). Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Betriebsstättenprinzip. Abs. 1 statuiert das Betriebsstättenprinzip als Grundregel der internationalen Unternehmensbesteuerung. Dieses Prinzip besagt, dass das Recht zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat liegt. Einzelheiten im Hinblick auf die Besteuerung der Unternehmensgewinne im Ansässigkeitsstaat regelt dessen innerstaatliches Recht. Der andere Staat erwirbt ein Besteuerungsrecht nur dann, wenn sich in ihm eine Betriebsstätte des betreffenden Unternehmens befindet. Das gilt für deutsche und schweizerische Unternehmen gleichermaßen. Nicht in Art. 7 geregelt ist die weitere Frage, wie in denjenigen Fällen, in denen der andere Staat wegen einer dort belegenen Betriebsstätte ein Besteuerungsrecht besitzt, ein doppelter Zugriff sowohl des Betriebsstätten- als auch S. 16des Ansässigkeitsstaats vermieden wird. Die Antwort hierauf ergibt sich ausschließlich aus Art. 24, ...