Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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I. Entstehungsgeschichte
1
Vergleich mit DBA 1931/59. Art. 19 entspricht weitgehend der Regelung im DBA 1931/59. Dort war in Art. 5 der Grundsatz normiert, dass Besoldungen, Ruhegehälter und andere Bezüge, die von einem Vertragsstaat oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eines dieser Staaten gewährt wurden, nur im Kassenstaat besteuert werden konnten. Durch das Schlussprotokoll zu Art. 5 DBA 1931/59 wurde die Vorschrift einerseits eingegrenzt, andererseits erweitert. Einschränkend bestimmten Abs. 1 und 3 des Schlussprotokolls zu Art. 5, dass die Bezüge des im S. 6Grenzgebiet tätigen Bahn-, Post-, Telegraphen- und Zollpersonals sowie die Gehälter der im öffentlichen Dienst tätigen Grenzgänger ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert werden konnten. In Abs. 4 und 5 wurde die Anwendbarkeit von Art. 5 auf Militärbezüge und Wiedergutmachungsleistungen ausgedehnt.
1.1
Neufassung durch das DBA 1971. Das DBA 1971 hat demgegenüber keine wesentlichen Änderungen gebracht. In Anlehnung an die Entwicklung auf dem Gebiet der internationalen Steuerabkommen wurden zwei Bestimmungen eingeführt, nach denen Gehälter für eine Tätigkeit im Empfangsstaat, die an eine Person geza...