Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Allgemeines zur „indirekten“ Methode
„(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, ...“
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Aufteilung des Gesamtgewinns. Art. 7 Abs. 4 behandelt die Frage nach der Geltung und Anwendung der indirekten Methode der Gewinnzurechnung (zur Terminologie vgl. Rz. 240 f.). Diese Methode hat mit der direkten Methode gemein, dass auch sie nur die Frage betrifft, welcher Teil vom Gesamtgewinn des Unternehmens i.S.d. Abs. 1 „der Betriebsstätte zuzurechnen“ ist und in der Folge vom Betriebsstättenstaat besteuert werden darf (vgl. Rz. 246). Demnach ergibt sich auch im Anwendungsbereich des Abs. 4 die (doppelbesteuerungsrechtliche) Besteuerungszuständigkeit des Ansässigkeitsstaats einerseits und des Betriebsstättenstaats andererseits ausschließlich aus Abs. 1; Abs. 4 enthält - ebenso wie die Absätze 2 und 3 - lediglich eine inhaltliche Konkretisierung des in Abs. 1 verwendeten Abgrenzungskriteriums. Die Vorschrift kann deshalb nur in denjenigen Fällen eingreifen, in denen alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Anderenfalls besteht...