Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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6. Inhalt der Abs. 8 und 9
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Art. 4 Abs. 8 und 9 ist das Pendant für juristische Personen zu Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3. Im Kollisionsfall steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Deutschland hat sich wiederum im Fall von unbeschränkten Steuerpflichten von Gesellschaften in beiden Vertragsstaaten (vgl. Art. 4 Abs. 1) ein ergänzendes Besteuerungsrecht vorbehalten. Das Besteuerungsrecht des abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaats Schweiz wird von diesem zusätzlichen, deutschen Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt. Deutschland muss daher die Mehrfachbesteuerung vermeiden.