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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

5. Lehrling

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Lehrling. Lehrling ist eine Person, die einen praktischen Beruf durch Mitarbeit unter Anleitung des Lehrherrn erlernt. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung zum Gesellen, Facharbeiter oder mit einer Abschlussprüfung ab. In der Bundesrepublik wird er seit 1969 auch als „Auszubildender“ bezeichnet (Berufsbildungsgesetz v. , BGBl. I 1969, 1112). Es gibt Lehrlinge im kaufmännischen, gewerblichen, handwerklichen und landwirtschaftlichen Bereich. Die Ausbildung der Lehrlinge unterliegt - anders als die der Volontäre - einer verbindlichen Ausbildungsordnung (vgl. z.B. § 25 HandwO). Für die abkommensrechtliche Einordnung der Ausbildungsvergütung gilt das in Rz. 10 und 11 Ausgeführte entsprechend.

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