Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5. Lehrling
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Lehrling. Lehrling ist eine Person, die einen praktischen Beruf durch Mitarbeit unter Anleitung des Lehrherrn erlernt. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung zum Gesellen, Facharbeiter oder mit einer Abschlussprüfung ab. In der Bundesrepublik wird er seit 1969 auch als „Auszubildender“ bezeichnet (Berufsbildungsgesetz v. , BGBl. I 1969, 1112). Es gibt Lehrlinge im kaufmännischen, gewerblichen, handwerklichen und landwirtschaftlichen Bereich. Die Ausbildung der Lehrlinge unterliegt - anders als die der Volontäre - einer verbindlichen Ausbildungsordnung (vgl. z.B. § 25 HandwO). Für die abkommensrechtliche Einordnung der Ausbildungsvergütung gilt das in Rz. 10 und 11 Ausgeführte entsprechend.