Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Regelungssystematik: Art. 29 DBA-CH in der Normenhierarchie des nationalen Rechts und des Völkerrechts
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Völkergewohnheitsrecht. WÜD und WÜK sind völkerrechtliche Verträge. Die dort niedergelegten Regelungen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen geben aber kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht wieder. Hierzu gehören als Ausfluss des Prinzips der Exterritorialität auch die steuerlichen Vorrechte der Diplomaten und Konsularbeamten im Empfangsstaat gemäß Art. 34 WÜD und Art. 49 WÜK.
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Verhältnis zum nationalen Recht. Völkergewohnheitsrecht gehört zu den „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ i.S.v. Art. 25 Satz 1 GG. Es geht deshalb gemäß Art. 25 Satz 2 GG „den Gesetzen vor“, d.h. es nimmt nach der Rechtsprechung des BVerfG innerhalb der Normenhierarchie des nationalen (deutschen) Rechts einen „Zwischenrang“ — zwischen dem GG und dem einfachen Bundesrecht — ein. Da dieser Zwischenrang unmittelbar aus der Verfassung folgt (und nicht etwa aus § 2 AO, der selbst nur im Rang einfachen Bundesrechts steht) , könnten nur Normen der Verfassung selbst den Regelungen des Art. 34 WÜD und Art. 49 WÜK vorgehen; einfaches Bundesrecht kann ihren Regelungsgehalt nicht verdr...