Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Abschließender Methodenkatalog
„..., so sind ...“
250
Vorrang der direkten Methode. Nach Art. 7 Abs. 2 „sind“ der Betriebsstätte die in der Vorschrift näher beschriebenen Gewinne zuzurechnen. Aus dieser Formulierung folgt, dass die hier normierte („direkte“) Methode der Ergebniszurechnung grundsätzlich obligatorisch ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält lediglich S. 88Abs. 4, der unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen eine „indirekte“ Gewinnzurechnung zulässt. In der Praxis ist häufig auch eine Kombination beider Zurechnungsmethoden anzutreffen (vgl. Rz. 591). Wo - aus welchen Gründen auch immer - Abs. 4 nicht eingreift, ist die Anwendung des Abs. 2 freilich zwingend: Eine (doppelbesteuerungsrechtlich zulässige) dritte Methode der Ergebniszurechnung gibt es nicht.
251-252
Einstweilen frei.