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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2. Abschließender Methodenkatalog

„..., so sind ...“

250

Vorrang der direkten Methode. Nach Art. 7 Abs. 2 „sind“ der Betriebsstätte die in der Vorschrift näher beschriebenen Gewinne zuzurechnen. Aus dieser Formulierung folgt, dass die hier normierte („direkte“) Methode der Ergebniszurechnung grundsätzlich obligatorisch ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält lediglich S. 88Abs. 4, der unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen eine „indirekte“ Gewinnzurechnung zulässt. In der Praxis ist häufig auch eine Kombination beider Zurechnungsmethoden anzutreffen (vgl. Rz. 591). Wo - aus welchen Gründen auch immer - Abs. 4 nicht eingreift, ist die Anwendung des Abs. 2 freilich zwingend: Eine (doppelbesteuerungsrechtlich zulässige) dritte Methode der Ergebniszurechnung gibt es nicht.

251-252

Einstweilen frei.

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