Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3.2.3 Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Daten (§ 147 AO)
Wer nach § 140 ff. AO verpflichtet ist, Bücher oder Aufzeichnungen zu führen, hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass seine steuerlich bedeutsamen Aufzeichnungen, Unterlagen und Daten nicht vor Ablauf der inländischen Aufbewahrungsfristen (§ 147 Abs. 3 und 4 AO) vernichtet werden, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland aufbewahrt werden. Dies gilt auch, wenn ein im Inland Steuerpflichtiger an einem internationalen „Kostenumlage-Pool“ beteiligt ist, da es sich insoweit um eine eigene (ausgelagerte) Tätigkeit und dementsprechend um eigene Unterlagen und Daten des Steuerpflichtigen handelt (Tz. 1.4 des , BStBl. I 1999, 1122, zu Umlageverträgen). § 146 Abs. 2 AO bleibt unberührt.
S. 950Der Beteiligte muss im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zum Zweck der Beweisvorsorge sicherstellen, dass Aufzeichnungen, Unterlagen und Daten einer ausländischen nahe stehenden Person, die für seine Besteuerung relevant sind, nicht vor Ablauf der inländischen Aufbewahrungsfristen vernichtet werden.
Dies betrifft z. B. Nachweise über Absatzpreise...