Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Ausgewählte Einzelfragen
160
Geschäftsleitung im Drittstaat. Art. 13 OECD-MA 2014 und Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz (i.V.m. Art. 22 Abs. 3) gehen davon aus, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragstaat befindet. Das folgt unmittelbar aus dem Abkommenstext, der da lautet: „(...) in dem Vertragstaat (...), in dem sich der Ort der (...) Geschäftsleitung befindet“. Daher betrifft auch die Rechtsfolgenregelung des Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2014 bzw. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zunächst nur den Fall, in dem der Geschäftsleitungsstaat ein Vertragsstaat ist; diesem Staat weisen Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2014 und Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz das ausschließliche Besteuerungsrecht zu. Liegt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hingegen in einem Drittstaat, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2014 bzw. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu den allgemeinen Regelungen (insb. Art. 13 Abs. 2, Abs. 5 OECD-MA 2014 bzw. Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 DBA-Schweiz). Dieses Verhältnis ist nicht abschließend geklärt. Die zu klärende Frage geht dahin, ob die allgemeinen Regelungen Anwendung finden oder Art. 13 ...