Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Vergleich mit DBA 1931/59 und Art. 15 Abs. 4 DBA 1971 a.F.
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Ausschließliche Besteuerung im Wohnsitzstaat. Bereits Art. 4 Abs. 2 DBA 1931/59 enthielt eine Regelung für die Besteuerung von „Grenzgängern“. Das Besteuerungsrecht war — abweichend von der Regel — ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugeschrieben. Der Grund hierfür wurde darin gesehen, dass die gewöhnlich wirtschaftlich schwächer gestellten Pendler steuerlich nicht schlechter gestellt werden sollten als die Menschen, mit denen sie an ihrem Wohnort zusammenlebten. Das Abkommen enthielt keine Definition des Grenzgängerbegriffs. Allerdings war in S. 6einer aus dem Jahre 1936 stammenden Verständigungsvereinbarung bestimmt, dass als Grenzgänger nur solche Personen anzusehen seien, die sich jeden Morgen über die Grenze zu ihrer Arbeitsstätte begaben und jeden Abend über die Grenze wieder an ihren Wohnort zurückkehrten. Die Regelung wurde in Art. 15 Abs. 4 DBA 1971 übernommen. Auch diese Grenzgängerregelung enthielt — abgesehen von dem Erfordernis, dass sich Wohnort im einen Vertragsstaat und Arbeitsort im anderen Vertragsstaat jeweils in der Nähe der Grenze befinden mussten — keine Definition des Grenzgängerbeg...