Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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9.6 Verletzung von Verfahrenspflichten
Der Schuldner der steuerbaren Leistung, der die Fristen für das Einreichen von Anmeldungen oder Mutationen sowie von Quellensteuerabrechnungen nicht einhält, verliert je nach kantonaler Regelung den Anspruch auf die Bezugsprovision. Bei nicht fristgerechter Bezahlung von in Rechnung gestellten Quellensteuern können zusätzlich Verzugszinsen erhoben werden. Kommt ein Schuldner der steuerbaren Leistung den Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht nach, kann er gebüsst (vgl. Art. 174 DBG) und die geschuldeten Quellensteuern können nach pflichtgemässem Ermessen erhoben werden (vgl. Art. 130 Abs. 2 DBG). Vorbehalten bleiben Verurteilungen wegen vollendeter Steuerhinterziehung (vgl. Art. 175 Abs. 1 DBG) oder wegen Veruntreuung von Quellensteuern (vgl. Art. 187 DBG).